1. NAME UND SITZ
2. ZWECK
3. MITGLIEDSCHAFT
3.1 Voraussetzungen
3.2 Beitritt und Austritt/Ausschluss
4. RECHTE UND PFLICHTEN DER MITGLIEDER
4.1 Allgemeines
4.2 Umgang mit Drogen
4.3 Umgangsformen im Internet
5. FINANZEN
6. HAFTUNG
7. VEREINSORGANE
8. MITGLIEDERVERSAMMLUNG
9. VORSTAND
9.1 Zusammensetzung
9.2 Kompetenzen
9.3 Beschlussfassung
9.4 Sitzungen
10. ZEICHNUNGSRECHT
11. REVISIONSSTELLE
12. AUSLÄNDISCHE ABTEILUNGEN
12.1 Grundsätzliches
13. VEREINSAUFLÖSUNG
14. INKRAFTTRETEN

1. NAME UND SITZ

Unter dem Namen "Verein für geistlose Unterhaltungen" besteht ein Verein im Sinne des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB) Artikel 60 bis 79 mit Sitz in Bern BE. Der Verein ist politisch unabhängig und konfessionell neutral.

2. ZWECK

1. Der Zweck des Vereins ist die Förderung der erfüllenden Kommunikation, sowie das Pflegen von kollegialen Zusammentreffen.

2. Der "Verein für geistlose Unterhaltungen" steht allen Interessenten offen. Die Aufnahme erfolgt unabhängig von Herkunft, Konfession und Nationalität.

3. MITGLIEDSCHAFT

3.1 Voraussetzungen

Mitglieder des Vereins können werden:

1. Einzelmitglieder, welche die Ziele und Interessen des Vereins unterstützen wollen.

2. Personen, die sich um den Verein in besonderer Weise verdient gemacht haben, kann die Mitgliederversammlung auf Antrag des Vorstandes zu Ehrenmitgliedern ernennen.

3.2 Beitritt und Austritt/Ausschluss

1. Neue Mitglieder werden provisorisch für einen Monat aufgenommen (Probezeit). In der Probezeit ist die Integrität des Kandidaten durch die Vereinsmitglieder zu prüfen. Während der Probezeit können die Kandidaten ihr Beitrittsgesuch jederzeit ohne Angabe von Gründen widerrufen. Nach Ablauf der Probezeit werden die Kandidaten automatisch als Vollmitglieder aufgenommen. Die Mitgliederversammlung kann zum nächst möglichen Termin begründeten Einspruch gegen die Aufnahme einlegen. Kandidaten müssen das Mündigkeitsalter im Sinne des ZGB erreicht haben. Im Weiteren verfügen geeignete Kandidaten über einen gewissen Grundhumor und die Fähigkeit sich an Kommunikationen auf jeglichem Niveau beteiligen zu können.

1.1 Der Vorstand ist berechtigt, in Ausnahmefällen das Mindestalter für die Aufnahme bis maximal 2 Jahre zu senken und den damit verbundenen Aufnahmezeitpunkt in eigenem Ermessen festzulegen.

2. Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt ,Ausschluss oder Tod. Beim Austritt gilt eine Kündigungsfrist von 3 Monaten. Bei schwerwiegenden Gründen, die den weiteren Verbleib im Verein unzumutbar machen, kann der Austritt auch sofort erfolgen.. Die Kündigung der Mitgliedschaft muss dem Vorstand mündlich oder schriftlich mitgeteilt werden. Ein sofortiger Austritt ist dem Präsidenten persönlich mitzuteilen. Austretende oder ausgeschlossene Mitglieder haben weder Anspruch auf Rückerstattung des Mitgliederbeitrages für das laufende Jahr noch auf das Vermögen des Vereins.

3. Zum Ausschluss führen das Weitergeben von Vereinsinterna, sowie ruf- wie auch vereinsschädigendes Verhalten. Vor dem Ausschluss wird dem Mitglied schriftlich eine Verwarnung ausgehändigt. Die Mitgliederversammlung ist darüber zu informieren. Bis zur Aufhebung dieser Verwarnung kann das Mitglied an allen Veranstaltungen teilnehmen, besitzt allerdings kein Stimm- und Wahlrecht. An der nächsten Sitzung beschliesst die Mitgliederversammlung ob aus der Verwarnung ein Ausschluss resultieren soll.

4. Gruppenbildungen innerhalb des Vereins ist mit aller Kraft entgegenzutreten. Wenn zwei Parteien gegen diese Richtlinie verstossen, kann die Mitgliederversammlung den Ausschluss beantragen.

4. RECHTE UND PFLICHTEN DER MITGLIEDER

4.1 Allgemeines

1. Alle Mitglieder geniessen die gleichen Rechte. Sie haben das unbeschränkte Stimm- und Wahlrecht an den Versammlungen sowie das Recht, Anträge zu stellen. Die Mitglieder sollen sich tatkräftig für die Interessen des Vereins einsetzen.

2. Alle Mitglieder zahlen dieselben Mitgliederbeiträge.

3. Mit dem Vereinsbeitritt wird der erste Mitgliederbeitrag zur Zahlung fällig. Im Übrigen sind die Mitgliederbeiträge an den jeweiligen Kassier zu entrichten.

4.2 Umgang mit Drogen

1. Weiche Drogen werden im privaten Umfeld toleriert, an Versammlungen kann einem Mitglied welches unter offensichtlichem Drogeneinfluss steht die Teilnahme verweigert werden.

2. Bezüglich harter Drogen gilt die absolute Null-Toleranz. Im Falle eines Verstosses kann der Vorstand das betreffende Mitglied per sofort ausschliessen. Der Vorstand muss hierzu einstimmig entscheiden.

4.3 Umgangsformen im Internet

Im Internet werden dieselben anständigen Umgangsformen gefordert welche auch im realen Umgang mit Privatpersonen üblich sind.

5. FINANZEN

1. Für den Verein wird eine separate Rechnung geführt

2. Die finanziellen Mittel des Vereins werden beschafft durch:

• Mitgliederbeiträge; sie betragen CHF 60.- pro Jahr;

• Beiträge von Gönner;

• Schenkungen, Vermächtnisse oder andere Zuwendungen.

6. HAFTUNG

Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet nur das Vereinsvermögen. Eine persönliche Haftung der Mitglieder oder der Vereinsorgane ist ausgeschlossen.

7. VEREINSORGANE

Die Organe des Vereins sind:

1. Die Mitgliederversammlung;

2. Der Vorstand;

3. Die Revisionsstelle.

8. MITGLIEDERVERSAMMLUNG

1. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Vereinsorgan. Sie fällt Grundsatzentscheide. Insbesondere erfüllt sie folgende Funktionen:

• Wahl der Mitglieder des Vorstandes;

• Wahl der Revisionsstelle;

• Genehmigung der Jahresberichte und des Protokolls der vorgängigen Versammlung sowie die Abnahme der Jahresrechnung und des Revisionsberichtes. Im Weiteren genehmigt sie das Budget für das kommende Jahr.

• Beschlussfassung über alle auf der Traktandenliste stehenden Anträge und Geschäfte, insbesondere die Festlegung der Mitgliederbeiträge für den „Verein für geistlose Unterhaltungen“.

2. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet mindestens einmal pro Jahr statt und muss vom Vorstand mindestens 30 Tage zum Voraus angekündigt werden. Dies erfolgt durch eine schriftliche Mitteilung an die Mitglieder.

3. Anträge an die Mitgliederversammlung sind dem Vorstand mindestens 14 Tage vor ihrer Durchführung einzureichen. Der Vorstand kann jederzeit eine ausserordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Ausserdem muss eine ausserordentliche Versammlung durchgeführt werden, wenn ein Fünftel der Mitglieder dies verlangt. Die Einberufung richtet sich nach den Vorschriften der ordentlichen Mitgliederversammlung.

4. An der Mitgliederversammlung hat je eine Stimme:

• Einzelpersonen (Mitglieder)

5. Für die Beschlussfassung gilt die Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Abweichend davon bedürfen Statutenänderungen und Vereinsauflösung der Zustimmung von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder. Jede ordnungsgemäss einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig.

6. Die Teilnahme an der Mitgliederversammlung ist erwünscht. Mitglieder die nicht teilnehmen können, haben sich beim Vorstand abzumelden. Nicht abgemeldete Mitglieder sind unentschuldigt. Bei zweimaligem unentschuldigten Fernbleiben hat der Vorstand die Möglichkeit, das fehlbare Mitglied zu sanktionieren, was bis zum Ausschluss führen kann.

9. VORSTAND

9.1 Zusammensetzung

Der Vorstand besteht aus dem Präsidenten und mindestens 2 weiteren durch die Mitgliederversammlung gewählte Mitglieder. Sie werden für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Der Vorstand konstituiert sich selbst. Der Rücktritt aus dem Vorstand ist nur auf eine Mitgliederversammlung hin möglich. Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus dem Amt aus, so ist der Vorstand berechtigt, für die laufende Amtsperiode eine Ersatzwahl vorzunehmen, vorbehaltlich der Bestätigung durch die nächstfolgende Mitglieder-versammlung.

9.2 Kompetenzen

Dem Vorstand ist die finanzielle und administrative Führung des Vereins für geistlose Unterhaltungen übertragen. Im Weiteren vertritt er den Verein nach Aussen. Er besorgt alle Geschäfte, welche nicht ausdrücklich einem anderen Organ übertragen sind. Er ist für alle Angelegenheiten, die nicht ausdrücklich der Mitgliederversammlung vorbehalten sind oder über welche die Mitgliederversammlung nicht ausdrücklich anders beschlossen hat, letztinstanzlich zuständig. Er reglementiert den Betrieb und die Organisation des Vereins.

9.3 Beschlussfassung

Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Er entscheidet mit einfachem Mehr der Stimmen. Bei Stimmengleichheit gibt der Präsident den Stichentscheid.

9.4 Sitzungen

1. Der Vorstand trifft sich bei Bedarf, mindestens jedoch einmal pro Quartal. Die Einladung hat durch den Präsidenten mindestens 2 Arbeitstage vor der Sitzung zu erfolgen. Im Verhinderungsfall ist der Vizepräsident für die Einberufung und ordentliche Durchführung der Sitzung verantwortlich.

2. Eine ausserordentliche Dringlichkeitssitzung des Vorstandes kann auf Antrag eines Vorstandsmitgliedes nach Bekanntgabe des Themas innerhalb von 24 Stunden durchgeführt werden.

10. ZEICHNUNGSRECHT

Das Zeichnungsrecht wird von zwei Vorstandsmitgliedern kollektiv ausgeführt.

11. REVISIONSSTELLE

1. Der "Verein für geistlose Unterhaltungen" ist nicht zu einer externen Revision verpflichtet. Der Vorstand führt die Revision der Jahresrechnung wahlweise vorstandsintern, durch ein befähigtes Vereinsmitglied oder durch einen externen Experten durch. Ein schriftlicher Bericht ist nicht erforderlich.

2. Als Geschäftsjahr gilt das Kalenderjahr.

12. AUSLÄNDISCHE ABTEILUNGEN

12.1 Grundsätzliches

1. Der „Verein für geistlose Unterhalten“ hat die Möglichkeit, im Ausland Niederlassungen, so genannte Auslandsabteilungen, zu gründen bzw. bereits bestehende Organisationen in die Vereinsstruktur zu integrieren.

2. Der Entscheid über die Gründung obliegt dem Vorstand. Er hat jedoch auf die Zweckmässigkeit zu achten.

3. Die Aufnahme bereits bestehender Organisationen in die Vereinsstruktur bedarf der Zustimmung der Mitgliederversammlung.

12.2 Verhältnis zum Mutterverein

Die Auslandsabteilungen sind Bestandteil der Organisationsstruktur des Muttervereins (Vfgu-Schweiz).

12.3 Organisation

1. Die Auslandsabteilungen organisieren sich selbstständig.

2. Die Organisationsstruktur muss dem Zentralvorstand zur Genehmigung unterbreitet werden.

3. Grundsatzentscheide sind mit dem Zentralvorstand abzusprechen.

12.4 Finanzen

1. Die Auslandsabteilungen führen eine eigenständige Rechnung. Sie sind berechtigt, selbstständig die Mitgliederbeiträge zu erheben.

2. Die Mitgliederbeiträge richten sich nach denjenigen des Muttervereins und dürfen diese nicht übersteigen.

13. VEREINSAUFLÖSUNG

1. Der Verein kann nur durch Beschluss der Mitgliederversammlung aufgelöst werden. Zur Gültigkeit eines solchen Beschlusses ist die Zustimmung von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder, die mindestens die Hälfte aller Vereinsmitglieder darstellen müssen, notwendig. Sollte diese Zahl nicht erreicht werden, genügt in einer nachfolgenden Mitgliedervollversammlung die Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder.

2. Mit dem Beschluss zur Auflösung des Vereins ist darüber zu befinden, wie das Vereinsvermögen eingesetzt wird. Über die Verwendung muss ein Beschluss mit einer Dreiviertelmehrheit gefasst werden.

14. INKRAFTTRETEN

Mit Genehmigung dieser Statuten durch die Mitgliederversammlung treten diese in Kraft.

Bern, 1. Januar 2011